„Alle Jahre wieder….“: Räum- und Streupflichten

Jeden Winter stellt sich wieder die Frage, welche Räum- und Streupflichten durchzuführen sind und wer hierfür verantwortlich ist. Bei Glatteis und Schnee auf Gehwegen kommt es häufig zu Unfällen. Dann ist zu fragen, wer hierfür verantwortlich ist.

Grundsätzlich ist der jeweilige Eigentümer eines Grundstücks für die Verkehrssicherheit der Fußwege verantwortlich. Dabei ist der rechtliche Ausgangspunkt der Räum- und Streupflichten die Verkehrssicherungspflicht, die derjenige zu beachten hat, der für Dritte eine Gefahrenquelle schafft oder für eine solche verantwortlich ist. Damit ist grundsätzlich der Eigentümer des Gehwegs für die Verkehrssicherungspflicht verantwortlich. Soweit dies die Gemeinde ist, haftet sie selbst, soweit sie nicht im Rahmen einer Satzung die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Gehsteige auf die Straßenanlieger abgewälzt hat.

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Was passiert, wenn ich wegen Eis und Schnee zu spät komme?

Der Winter steht vor der Türe. Ob dieses Jahr mit Eis– und Schneechaos zu rech-nen ist, bleibt abzuwarten. In der Winterzeit stellt sich immer wieder die Frage was passiert, wenn der Arbeitnehmer wegen Eis und Schnee zu spät zur Arbeit er-scheint.

Eisglätte und starker Schneefall sorgen häufig für ein winterliches Verkehrschaos auf Deutschlands Straßen. Eisglätte und Schneeverwehungen verursachen Unfäl-le, die wiederum durch kilometerlange Staus den Straßenverkehr zum Erliegen bringen. Befindet man sich als Arbeitnehmer in einem solchen Stau, ist häufig ab-sehbar, dass man nicht pünktlich zum Arbeitsbeginn am Arbeitsplatz erscheinen wird. Dann stellt sich dem Arbeitnehmer die Frage, ob er trotz der Verspätung An-spruch auf seinen Lohn hat, ob er eventuell die versäumte Zeit nacharbeiten muss und ob der Arbeitgeber ggf. sogar eine Abmahnung aussprechen darf.

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Gemeinschaftliches Ehegattentestament und Bindungswirkung

Bei Eheleuten, die üblicherweise im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, sieht die gesetzliche Erbfolge beim Tode eines Ehegatten vor, dass der andere die Hälfte des Vermögens des Verstorbenen erbt und die Kinder zu gleichen Teilen die andere Hälfte.

Nachdem aber meistens unter Eheleuten der Wunsch besteht, den länger Lebenden abzusichern, kann dies in Form eines Testaments geschehen.

In Betracht kommt natürlich zum einen ein Einzeltestament. Bei Eheleuten empfiehlt sich aber meistens ein gemeinschaftliches Testament.
Diese Testamentsform wird auch „Berliner Testament“ genannt.

Der Vorteil dieses gemeinschaftlichen Testaments besteht darin, dass es einerseits gemeinschaftlich errichtet wird und andererseits auch nur gemeinschaftlich wieder aufgehoben werden kann.

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